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2 Phasen Ausbildung 2019
Formation 2 Phases 2019
Formazione 2 Fassi 2019

2 Phasen Ausbildung 2019

Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen im Überblick Ab 1.2.2019

Mit der Revision der Fahrausbildung sollen folgende Ziele erreicht werden:

 Aufnahme von sachlich begründeten Anpassungen (z.B. Lernen von Vollbremsungen)

 Anpassungen der Vorschriften an die technische Entwicklung (z.B. Fahren mit Automatik- oder handgeschalteten Getrieben)

 Vereinfachungen für die Lernenden (z.B. Anmeldungen elektronisch)

Beschlossene Neuerung Der Besuch des Verkehrskundeunterrichts und
die bestandene Theorieprüfung sind zeitlich unbeschränkt gültig.

-Der Antrag auf Erteilung eines Lernfahrausweises kann frühestens im Alter von 17 Jahren gestellt werden.

-Wer unter 20 Jahre alt ist und die praktische Führerprüfung machen will, muss mindestens 12 Monate lang mit dem Lernfahrausweis Fahrpraxis
gesammelt haben.

-Wer die praktische Führerprüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert und bestanden hat, darf auch handgeschaltete
Autos führen und umgekehrt.

-Innerhalb der ersten zwölf Monate der dreijährigen Probezeit muss ein Weiterbildungskurs besucht werden (Dauer 7 Stunden). Die Dauer der obligatorischen Ausbildung (Verkehrskundeunterricht, Einzellektionen, Weiterbildungskurs) beträgt total 15 Stunden.


-Der Papierfahrausweis muss innert fünf Jahren umgetauscht werden.


Neurerung in vergleich mit Alte [83 KB]


Neurung ab 1.2.2019

Anmeldung:

2 Phasen Ausweis In Lyss

ihr Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B ab dem 1. Dezember 2005 beim Strassenverkehrsamtes ihres Wohnkantons einreichen, sofern sie nicht bereits eines Führerausweises der Kategorie A oder B sind,
beziehungsweise all die Kandidatinnen und Kandidaten welche erst ab dem 1. Dezember 2005 ihr 18. Altersjahr vollenden.

Wer bereits im Besitze der Unterkategorie A1 ist und das 18. Altersjahr erst nach dem 1. Dezember 2005 erreicht, fällt unter die Neuregelung.

Die Neuregelung enthält folgende Änderungen:

Zweiphasen-Weiterbildungskurse

Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 einen Lernfahrausweis der Kat. A oder B beantragt haben oder nach dem 1. Dezember 2005 das 18. Altersjahr erreicht haben und noch keinen Führerausweis der Kat. A oder B besitzen fallen, sofern sie nicht zwischen den Jahren 2000 und 2005 bereits Inhaberin oder Inhaber eines Lernfahrausweises der Kat. A oder B waren, unter das neue Zweiphasen-System.

Inhaberinnen und Inhaber der Führerausweiskategorien A oder B, welche unter das Zweiphasen-System fallen, müssen innert drei Jahren ab bestandener Führerprüfung (das Ende der Gültigkeitsdauer ist im Führerausweis unter der Rubrik 4b. festgeschrieben) zwei ganztägige Weiterbildungskurse, so genannte WAB-Kurse besuchen. Die Kursveranstalter, aber auch weitere diesbezügliche Informationen sind auf der Homepage des Verkehrssicherheitsrates unter der Adresse www.vsr.ch abrufbar.

Wenn die beiden Kurse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises (Rubrik 4b) nicht absolviert wurden, ist der Führerausweis nach diesem Datum ungültig. Danach muss der Führerausweisinhaber, bzw. die Führerausweisinhaberin grundsätzlich wieder mit allem von vorne beginnen (Lernfahrausweis beantragen, Nothelferkurs nachweisen, Theorieprüfung absolvieren, Verkehrskundekurs besuchen und die praktische Führerprüfung bestehen.

Daher empfiehlt es sich dringend, die WAB-Kurse vor Ablauf der Gültigkeit des Führerausweises rechtzeitig zu besuchen

Revision Fahrausbildung Faktenblatt 14.12.2018


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